Richtlinien

Fachgruppe für Telekommunikation und Büroberufe des Österreichischen Blinden- und Sehbehindertenverbandes
Hägelingasse 3/2
1140 Wien

R I C H T L I N I E N
(Fassung August 2005)

Abkürzungen:

FGTB Fachgruppe für Telekommunikation und Büroberufe
FGL Fachgruppenleitung
FGLr Fachgruppenleiter
FGLrn Fachgruppenleitern
FGLrs Fachgruppenleiters
FGV Fachgruppenversammlung
ÖBSV Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband
PG Projektgruppe
PGn Projektgruppen
PGLr Projektgruppenleiter
PGLrn Projektgruppenleitern
RK Rechnungskontrolle
VL Verbandsleitung

I n h a l t

§ 1 Name, Sitz, Wirkungsbereich
§ 2 Zielsetzungen, Aufgaben
§ 3 Geldmittel, Sachwerte
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe
§ 6 Fachgruppenversammlung
§ 7 Fachgruppenleitung
§ 8 Fachgruppenleiter, Stellvertreter
§ 9 Schriftführer
§ 10 Kassier
§ 11 Referat Öffentlichkeitsarbeit
§ 12 Landesfachgruppenleiter
§ 13 Rechnungskontrolle
§ 14 Projektgruppen
§ 15 Schlussbestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Wirkungsbereich

(1) Die Fachgruppe ist gemäß ÖBSV-Satzung gebildet und führt den Namen

"Fachgruppe für Telekommunikation und Büroberufe des ÖBSV" (FGTB).

Sie hat ihren Sitz im ÖBSV und erstreckt ihre Tätigkeit über das ganze Bundesgebiet.
(2) Die FGTB hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, verfügt aber über eigene Richtlinien. Sie ist ein Teil des ÖBSV und wird von diesem nach außen vertreten. Sie ist jedoch ermächtigt, auf schriftliche oder andere Art nach außen selbständig tätig zu werden, wenn dadurch dem ÖBSV keine finanziellen Verpflichtungen erwachsen.
(3) In allen Angelegenheiten, die durch diese Richtlinien nicht geregelt werden, gelten die Bestimmungen der ÖBSV-Satzung sinngemäß.

§ 2 Zielsetzungen, Aufgaben

(1) Die Zielsetzungen der FGTB sind:
1. Arbeitsplatzsuche.
2. Vermittlung von Praktikumsplätzen für in Ausbildung stehende Telefonisten, die die Zeit der Arbeitsplatzsuche mit einem Praktikum ausfüllen wollen.
3. Fortbildung, Information und Beratung über:
a) blinden- und sehbehindertengerechte Arbeitsplatzausstattung.
b) neueste technische Entwicklungen bei blinden- und sehbehindertengerechten Arrbeitsplatzausstattungen.
c) Ergonomie am Arbeitsplatz.
d) Arbeitsrecht.
e) stilgerechten Umgang mit Kunden und Kollegen (Arbeitspsychologie).
f) Vermeidung von Berufskrankheiten und Haltungsschäden (Prävention).
4. Herstellen von Kontakten zur Industrie mit dem Ziel der aktiven Mitwirkung bei der Entwicklung neuer blinden- und sehbehindertengerechter Arbeitsplatzausstattungen und sonstiger Hilfsmittel zur Berufsausübung.
5. Intensive Kontaktpflege mit geeignet erscheinenden öffentlichen und privaten Einrichtungen.
(2) Die genannten Zielsetzungen werden durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben verwirklicht:
1. durch Sammlung und Weitergabe berufsbezogener Informationen, die in einem für Mitglieder kostenlosen Hörmagazin zu veröffentlichen sind.
2. Durch persönlichen Einsatz von Funktionären und Mitgliedern, die vom Arbeitswunsch einer Kollegin oder eines Kollegen erfahren haben, soll die Arbeitsplatzsuche gemeinschaftlich betrieben und intensiviert werden. Mitglieder, die ihren Arbeitsplatz – aus welchem Grund auch immer – aufgeben wollen oder in Pension gehen, sollen dies auf demselben Weg möglichst früh bekannt geben, um so ggf. den Arbeitsplatz für unseren Personenkreis erhalten zu können.
3. Durch geeignete Mitglieder sollen noch in der Entwicklung stehende technische Arbeitshilfen jeglicher Art auf ihre Tauglichkeit für hochgradig sehbehinderte und blinde Menschen überprüft und ggf. Verbesserungsvorschläge gemacht werden. Zur Lösung schwieriger Aufgaben können eigene PGn gebildet werden.
4. Durch die Mitwirkung von Ärzten (Arbeitsmediziner, Augenärzte, HNO-Ärzte etc.) sollen in Studien und Forschungsaufträgen mögliche berufsspezifische Erkrankungen oder Beeinträchtigungen untersucht und deren Ergebnisse an geeigneter Stelle bekannt gemacht werden.
5. Durch Abhaltung österreichweiter Fachgruppenkongresse im Abstand von 2 Jahren soll ein Forum für Informations- und Fortbildungsveranstaltungen, Ausstellungen etc. für den Meinungs- und Gedankenaustausch der Berufskolleginnen und –kollegen geschaffen werden.
6. durch Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Die FGTB wirkt mit bei:
1. der Erhaltung und Findung neuer beruflicher Einsatzmöglichkeiten.
2. der Schaffung neuer Arbeitsplätze.
(4) Die in Abs. 1 Z. 1 und 2 und in Abs. 2 Z. 2 angeführten Zielsetzungen sowie die in Abs. 3 Z. 2 angeführte Mitwirkung sind im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Landesgruppe zu verwirklichen.

§ 3 Geldmittel, Sachwerte

(1) Der FGTB steht laut ÖBSV-Satzung das Recht zur Mittelwerbung nicht zu. Sie ist jedoch berechtigt, Vermögenswerte, die ihr direkt zufließen, selbständig zu verwalten.
(2) Die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Geldmittel werden von der FGTB beschafft durch:
1. Beiträge der ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitglieder.
2. Zuwendungen des ÖBSV.
3. Geld- und Sachspenden.
(3) Dem ÖBSV ist jährlich – spätestens bis zum 31. Jänner desFolgejahres – eine unterfertigte Einnahmen-/Ausgabenrechnung für das abgelaufene Jahr vorzulegen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die FGTB hat ordentliche, außerordentliche und unterstützende Mitglieder sowie Förderer.
(2) Ordentliche Mitglieder sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die einer Landesgruppe des ÖBSV angehören und einen Büroberuf anstreben, erlernt haben, ausüben oder ausgeübt haben.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die keinerLandesgruppe des ÖBSV angehören und einen Büroberuf anstreben, erlernt haben,ausüben oder ausgeübt haben.
(4) Unterstützende Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die regelmäßig eine finanzielle Leistung – mindestens in der Höhe des vollen Mitgliedsbeitrages – an die FGTB erbringen.
(5) Förderer sind sehende Personen, die unentgeltlich in der FGTB mitarbeiten.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Austritt. Dieser erfolgt mit sofortiger Wirkung, sofern das Mitglied keinen späteren Termin des laufenden Kalenderjahres bekannt gibt.
2. Tod.
3. Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen oder wenn die Aufnahme zu Unrecht erwirkt wurde.
4. Ausschluss:
a) wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den geordneten Ablauf der Tätigkeit der FGTB behindert, gefährdet oder das Ansehen der Fachgruppe schädigt.
b) wenn ein Mitglied bis zu einer von der Fachgruppenleitung festzulegenden Frist den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet.

§ 5 Organe

Die FGTB hat folgende Organe:
1. die FGV,
2. die FGL,
3. die RK.

§ 6 Fachgruppenversammlung

(1) Die FGV ist die Vollversammlung der Mitglieder. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Förderer besitzen volles Stimmrecht, unterstützende Mitglieder üben beratende Funktionen aus.
(2) Die FGV findet alle zwei Jahre statt. Sie ist von der FGL unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor ihrer Abhaltung schriftlich einzuberufen.
(3) Der FGV obliegen:
1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der FGL und des Kassaberichtes.
2. die Entgegennahme des Revisionsberichtes und die Beschlussfassung über die Entlastung der FGL.
3. die Wahl der FGL und der RK.
4. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
5. die Beratung und Beschlussfassung über Anträge.
6. die Beschlussfassung über Änderungen dieser Richtlinien, die allerdings erst nach Zustimmung der VL des ÖBSV Geltung erlangen.
7. die Beschlussfassung über die Auflösung der FGTB.
(4) Die FGV ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 7 Fachgruppenleitung

(1) Die FGL besteht aus dem FGLr, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Leiter des Referats Öffentlichkeitsarbeit sowie den FGLrn der Landesgruppen des ÖBSV. Eine Landesfachgruppe wird dann als solche anerkannt, wenn sie wenigstens 6 ordentliche Mitglieder aufweist.
(2) Der FGLr und seine Stellvertreter müssen ordentliche Mitglieder sein; Schriftführer und Kassier sowie der Leiter des Referats Öffentlichkeitsarbeit können auch aus den Reihen der außerordentlichen Mitglieder und Förderer gewählt werden.
(3) Die FGL wird mit Ausnahme des FGLr-Stellvertreters und der Landesfachgruppenleiter in der FGV in geheimer Abstimmung gewählt. Als gewählt gilt, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Der FGLr-Stellvertreter kommt aus den Reihen der Landesfachgruppenleiter und wechselt im Turnus von 2 Jahren in alphabetischer Reihenfolge der Landesgruppen.
(4) Die Funktionsperiode der FGL – soweit sie von der FGV bestimmt ist – beträgt 4 Jahre. Ist eins ihrer Mitglieder dauernd verhindert oder aus irgendeinem Grund ausgeschieden, so hat in der nächsten FGV für den Rest der Funktionsperiode eine "Notwahl" zu erfolgen.
(5) Die FGL tagt nach Bedarf. Sie ist vom FGLr einzuberufen.
(6) Der FGL obliegen:
1. die Verwaltung des Fachgruppenvermögens.
2. die Aufnahme oder der Ausschluss von Mitgliedern.
3. die Beratung und Beschlussfassung über Anträge.
4. die Terminisierung und Festsetzung der Tagesordnung der FGV.
5. die Wahrnehmung und Koordination der in § 2 genannten Aufgaben.
6. die Einrichtung von PGn und Bestellung von PGLrn.
7. die Durchführung von Fachgruppenkongressen.
(7) Die FGL ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mandatare anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Fachgruppenleiter, Stellvertreter

(1) Der FGLr führt außer in der RK den Vorsitz in allen Organen. Ihm obliegen:
1. die Vertretung der FGTB gegenüber dem ÖBSV, im Rahmen der Ermächtigung gemäß § 1 Abs. 2 auch nach außen.
2. die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsorgane.
3. die Einberufung der Fachgruppenorgane, ausgenommen der RK.
4. die Unterzeichnung aller Schriftstücke, Testberichte und Gutachten, wobei Letztere auch vom Gutachter zu unterfertigen sind.
(2) Im Falle der Verhinderung des FGLrs übt der Stellvertreter dessen Funktionen aus.

§ 9 Schriftführer

Dem Schriftführer obliegen:
1. die Protokollführung in allen Sitzungen.
2. die Erledigung der allgemeinen Korrespondenz.
3. die Mitunterzeichnung von wichtigen Schriftstücken.

§ 10 Kassier

(1) Der Kassier ist verantwortlich für:
1. die Erfassung des Inventars.
2. die Kassenführung.
3. die Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben.
(2) Verfügungen in Vermögens- oder Geldangelegenheiten bedürfen der Unterschrift des FGLrs und des Kassiers.

§ 11 Referat Öffentlichkeitsarbeit

Der Leiter des Referats Öffentlichkeitsarbeit ist verantwortlich für:
1. allgemeine Öffentlichkeitsarbeit.
2. Inhalt und Zusammenstellung des Hörmagazins der FGTB.

§ 12 Landesfachgruppenleiter

(1) Die Landesfachgruppenleiter gehören ebenfalls der FGL an und nehmen voll stimmberechtigt an deren Sitzungen teil. Einer von ihnen ist jeweils der FGLr-Stellvertreter. Die Übrigen können außer landesgruppeninternen Angelegenheiten noch andere ihnen von der FGL übertragene Aufgaben übernehmen.
(2) Die Wahl eines Landesfachgruppenleiters erfolgt aus den Reihen der ordentlichen FGTB-Mitglieder der jeweiligen Landesgruppe für die Dauer von 4 Jahren. Als gewählt gilt, wer – unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder – die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.

§ 13 Rechnungskontrolle

(1) Die RK besteht aus einem ordentlichen oder außerordentlichen Mitglied und einem Förderer der FGTB. Diese dürfen allerdings nicht der FGL angehören.
(2) Der RK obliegen:
1. die unangemeldete Prüfung des Inventarverzeichnisses, des Kassastandes sowie der Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben, mindestens einmal pro Jahr.
2. die Vorlage eines Revisionsberichtes in der FGV und die Abgabe einer Empfehlung über die Entlastung der FGL.
(3) Die Funktionsperiode der RK beträgt 4 Jahre.

§ 14 Projektgruppen

(1) Zur Betreuung bestimmter Fachgebiete und zur Vornahme spezieller Studien kann die FGL jederzeit PGn einsetzen.
(2) Die Leitung sowie die Zusammensetzung und Arbeitsweise einer PG bestimmt die FGL.
(3) Auf Einladung können die PGLr an Sitzungen der FGL mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Eine Änderung dieser Richtlinien sowie die Auflösung der FGTB können nur in der FGV beschlossen werden, in der sie einen eigenen Tagesordnungspunkt bilden müssen. Sie bedürfen allerdings einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Im Falle der Auflösung der FGTB geht ihr Vermögen an den ÖBSV über, wobei dieses für denselben Zweck zu verwenden ist.

Wien, im August 2005

Kurt Feuerstein, Fachgruppenleiter

Nothburga Bänder, Schriftführerin

Klaus Martini, Verbandspräsident


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Letztes Update: 10. November 2006
© by Kurt Feuerstein, Nothburga Bänder und Helmut Ritter